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Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Stand: 01.09.2024
AGB WRS GMBH (01-09-2024).pdf
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN & DATENSCHUTZBESTIMMUNGEN

WRS Event-Engineering Veranstaltungstechnik GmbH

 

Stand 01.09.2024

 

 

§1 Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ab dem 01.01.2020 für unsere Leistungen. Die WRS Event-Engineering Veranstaltungstechnik GmbH; im folgenden auch WRS GmbH, Dienstleister oder Anbieter genannt, kann diese AGB jederzeit aktualisieren und anpassen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Vertrags, der zwischen einem Kunden und WRS Event-Engineering Veranstaltungstechnik GmbH abgeschlossen wird.

 

 

§2 Vertragsart

Alle Verträge, für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, sind dem Vertragsrecht des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs unterworfen. Je nach Vereinbarung und Leistung des Dienstleisters sind dies Kaufverträge, Mietverträge oder Werk/Dienstverträge.

 

 

§3 Vertragsabschluss, Angebote

Angebote der WRS GmbH sind freibleibend. Die Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der Schriftform und stellt das Angebot zum Vertragsschluss dar. Die Auftragsannahme und der damit zusammenhänge Vertragsschluss obliegt der WRS Event-Engineering Veranstaltungstechnik GmbH.

Der Dienstleister behält sich vor, von den Angebotsunterlagen geringfügig abzuweichen, sofern dies aufgrund rechtlicher, technischer Normen oder Notwendigkeiten zwingend erforderlich ist und soweit die Brauchbarkeit der von uns erbrachten Leistung für den Kunden nicht beeinträchtigt wird. WRS Event-Engineering Veranstaltungstechnik GmbH wird den Kunden hierauf hinweisen.

 

 

§4 Dienstleistungen

1.    Dienstleistungen, die neben der reinen Materialüberlassung geleistet werden, insbesondere Logistikleistungen, Aufbau/Abbau und Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarungen. Sofern die Höhe des Entgelts nicht pauschal und gesondert vereinbart worden ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung eines dem Aufwand entsprechend angemessenen Entgelts zu berechnen.

2.    Der Anbieter behält sich vor, Dienstleistungen auch durch Unterauftragnehmer durchzuführen

  1. WRS GmbH kann bestimmte Leistungen durch andere, ebenso geeignete Leistungen ersetzen, wenn diese zumutbar sind und die Vertragserfüllung nicht gefährdet ist.
  2. Alle von der WRS GmbH angebotenen Leistungen werden unter dem Vorbehalt der jeweiligen Verfügbarkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch uns erbracht.

 

 

§5 Stornierung, Kündigung

Der Mieter kann bis spätestens 7 Tage vor Mietbeginn gegen Zahlung einer Abstandsgebühr vom Vertrag zurücktreten. Diese Stornierung bedarf zur Gültigkeit der Schriftform.

 

Die Höhe der Abstandsgebühr errechnet sich wie folgt, und ist sofort zum Zeitpunkt der Stornierung fällig:

 

Stornierung bis spätestens 30 Tage vor Mietbeginn: 25% des Auftragswertes.

Stornierung bis spätestens 14 Tage vor Mietbeginn: 50% des Auftragswertes.

Stornierung bis spätestens 7 Tage vor Mietbeginn: 75% des Auftragswertes.

 

Zu kurzfristige Stornierungen, die in weniger als 7 Tage vor Mietbeginn eingehen, können nicht akzeptiert werden. Selbst wenn der Mieter die gebuchten Leistungen in diesem Fall nicht in Anspruch nimmt, sind volle 100% des Auftragswertes zu entrichten. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Eingang des Kündigungsschreibens bei der WRS GmbH maßgeblich.

 

Alle zum Zeitpunkt der Stornierung bereits fertigen oder auch nur angefangenen Arbeiten, Produktionen, oder bereits erbrachte Leistungen sind zu 100% fällig, unabhängig von den oben genannten Vorlaufzeiten und damit verbundenen Prozentsätzen. Ferner behalten wir uns vor, entstandene Kosten und Auslagen (z.B. Zeiten für Planung oder Besichtigungstermine, Reisekosten, Hotel-Stornos, Spesen oder sonstige bereits entstandene, nachweisliche Fremdkosten in Zusammenhang mit dem stornierten Auftrag) in Gänze zu berechnen, selbst wenn diese bei Erfüllung des Gesamtauftrages nicht berechnet worden wären.

 

Der Grund einer Stornierung hat in keiner Weise Einfluss auf die obigen Abstandsgebühren. Mieter und Veranstalter tragen zu jederzeit das Risiko für ihr handeln. Insbesondere sind Absagen und Stornierungen bezüglich Wetter, Besucherinteresse, Künstlerkrankheit, Fehler im Genehmigungsverfahren von WRS nicht berücksichtigt.
Eine Sonderregelung kann jederzeit bei Angebotserstellung erfragt werden

 

 

§6 Zahlung & Nachberechnungen

1.    Wenn keine abweichenden Zahlungsmodalitäten in wirksamer Form nach §3 vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge / Skonti zum vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorkasse). WRS GmbH behält sich die Verweigerung zur Herausgabe der Mietgegenstände, bzw. zur Erbringung der Dienstleistungen bei nicht erfolgter Zahlung vor.

  1. Der Vermieter behält sich weiterhin vor, die Vergütung und/oder Kosten nachträglich einseitig zu erhöhen, wenn sich z.B. Materialherstellungskosten, Materialkosten, Beschaffungskosten, Produktionskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben, Energiekosten, Kosten durch Umweltauflagen oder Kosten durch Zolländerungen erhöhen und wenn diese Kosten zum Vertragsabschluss noch nicht bekannt waren. Zwischen Vertragabschluss und erbrachter Leistung müssen hierfür mehr als 4 Monate Zeit liegen.
  2. Sollten Personalmehrstunden oder weitere Logistikkosten anfallen, die nicht durch die WRS GmbH verschuldet worden sind, behält sich WRS GmbH vor diese Kosten an den Auftragnehmer weiter zu berechnen. Es gelten die im Vertrag aufgeführten Logistikpreise. Personalmehrstunden werden mit 50,- EUR netto / je angefangener Stunde abgerechnet.
  3. Sollten für einen Projektzeitraum Hotelübernachtungen notwendig sein, sind diese – sofern nicht anders vereinbart – durch den Auftragnehmer zu buchen und zu bezahlen. Je Person wird mindestens ein Einzelzimmer mit Frühstück in einem 3* Hotel benötigt.

5.    Für den Zeitpunkt der Zahlung ist der Eingang des Geldes maßgeblich, und nicht die Absendung. Dies gilt insbesondere im elektronischen Zahlungsverkehr.

6.    Aufrechnungsrechte und Zurückhaltungsrechte des Mieters sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche des Mieters sind bereits rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.

7.    Die Zahlung hat im Falle einer vereinbarten Nicht-Vorauszahlung sofort nach Zugang der Rechnung zu erfolgen, es sei denn es wurde auf der Rechnung ein abweichendes Zahlungsziel gewährt.

  1. Verzugszinsen können in Höhe von 5 % pro Jahr berechnet werden. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  2. Für jede Mahnung müssen wir Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro netto berechnen, soweit Sie keinen geringeren Schaden nachweisen, wahlweise den tatsächlich entstandenen Schaden.

10. Alle Preise verstehen sich - sofern nicht ausdrücklich anders angegeben – in Euro.
Es gilt die deutsche, gesetzliche Mehrwertsteuer von 19%

 

 

§7 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung

1.    Die WRS GmbH verpflichtet sich, den Mietgegenstand in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung und Rückgabe kann nur während der regulären Geschäftzeiten, oder aber zu individuell vereinbarten Terminen erfolgen.

 

2.    Der Mieter hat die Mietgegenstände bei der Übernahme auf deren Vollständigkeit und einwandfreie Funktionsfähigkeit zu prüfen, und den Vermieter im Falle eines Mangels unverzüglich auf diesen hinzuweisen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung und/oder die Anzeige eines Mangels, so gilt der Zustand der Überlassenen Gegenstände als mangelfrei und akzeptiert, es sei denn der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Tritt später ein solcher Mangel auf, so hat der Mieter der WRS GmbH unverzüglich nach der Entdeckung über diesen zu unterrichten. Unterlässt er dies, gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung des Mangels als mangelfrei und genehmigt. Eine Reklamation erst bei Rückgabe kann nicht akzeptiert werden. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche seitens Vermieter nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, das bestehende Vertragsverhältnis zu kündigen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung, oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.

 

3.    Liegt ein nach Absatz 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist die WRS GmbH nach eigener Wahl zum Austauschen, zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist der Vermieter zur Vervollständigung oder Mangelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen mangelhaften oder fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen.

4.    Werden Geräte, ohne zusätzliches Fachpersonal zur Betreuung, etc. angemietet, obwohl der Vermieter dieses ausdrücklich empfiehlt (weil diese Geräte z.B. technisch aufwendig oder schwer zu bedienen sind) ist jegliche Haftung seitens WRS GmbH für die Funktionsstörung ausgeschlossen. Es sei denn, der Mieter kann nachweislich belegen, dass jene Mängel nicht auf Bedienungsfehler oder unsachgemäße Handhabung zurückzuführen sind.

5.    Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere verschuldensunabhängige Schadensersatz-Ansprüche wegen Nichterfüllung (§538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht, oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§536c BGB).

6.    Sollten zum Einsatz der Mietgegenstände Genehmigungen jeglicher Art (öffentlich-rechtliche, Gema, TÜV, Flugsicherheitbehörde, Brandschutzrechtlich, etc.) erforderlich sein, so ist der Mieter verpflichtet, diese auf eigene Kosten rechtzeitig einzuholen. Sollte WRS GmbH die Montage oder Betreuung übernehmen, so hat der Mieter die erforderlichen Genehmigungen vor Beginn der Aufbauarbeiten auf Verlangen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt der Vermieter keine Gewähr.

 

 

§8 Schadensersatz

WRS Event-Engineering Veranstaltungstechnik GmbH schließt grundsätzlich jegliche Schadensersatzansprüche seitens des Mieters aus, insbesondere auch Ansprüche aus Unmöglichkeit zur Leistungserbringung, Nichterfüllung von Aufträgen durch dringende Gründe, sowie unerlaubter Handlung. Dies gilt auch für über die Vermietung hinausgehende Dienstleistungen wie Transport, Montage oder Betreuung. Ebenso sind Ansprüche aus Folgeschäden jeglicher Art, z.B. entgangenem Gewinn, Regressansprüche Dritter, sonstigen Vermögensschäden, etc. ausgeschlossen. Dies schließt ausdrücklich die Haftung für jedwede Folgeschäden ein, die durch Fehler in beauftragten Bild- & Tonaufnahmen für den Auftraggeber entstehen. Die Haftung bei nicht korrekten oder gar fehlenden Aufnahmen (z.B. durch technische Defekte, Speicherprobleme, Datenverluste, Qualitätsreklamationen, etc.) ist auf die Höhe des konkret für das Recording angebotenen Preises begrenzt und kann nicht auf andere Teile des Auftragswertes außerhalb der spezifischen Recordingleistung erweitert werden.

 

 

§9 Auftraggeber-Pflichten während der Mietzeit

1.    Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Gegenstände auf seine Kosten verpflichtet. WRS GmbH ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, aber nicht verpflichtet.

2.    Die Mietgegenstände sind ausschließlich von fachkundigem Personal aufzustellen, zu bedienen und abzubauen, und nur im Rahmen der technischen Bestimmungen zu verwenden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungs-Vorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure VDE zu sorgen.

3.    Der Mieter ist verpflichtet, eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage zu sorgen. Der Mieter haftet für alle Ausfälle oder Schäden der Mietsache infolge von Stromausfall, Stromunterbrechungen oder Stromschwankungen auch unabhängig von seinem eigenen Verschulden. Zudem hat der Mieter sicherzustellen, dass die Mietgeräte ausreichend vor jeglichen Witterungsverhältnissen (Niederschlag, Feuchtigkeit, direkte Sonneneinstrahlung, etc.) geschützt sind. Dies gilt für den Betrieb, wie auch die Lagerung des Materials. Für Schäden durch Wettereinflüsse haftet der Mieter.

4.    Bei leichten bis mittleren Beschädigungen am Mietmaterial trägt der Mieter generell die Reparaturkosten der Geräte, zzgl. aller Auslagen (Versand, etc). Bei Totalschäden oder gar Verlusten hat der Mieter grundsätzlich den Wiederbeschaffungswert der Geräte zu entrichten (Neuwert zzgl. eventuell anfallender Kosten wie Versand, etc.), gleich in welchem Gebrauchszustand sich die Mietsache bei Überlassung befand. Bei Verlusten von Kleinteilezubehör und Verschleißteilen (Glühlampen, etc.) wird generell der Neuwert berechnet, auch wenn diese Teile bereits gebraucht waren.

 

5.    Der Mieter hat den jeweiligen Mietgegenstand gegen das verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist der WRS GmbH auf Verlangen nachzuweisen.

 

 

§10 Auftraggeber-Pflichten bei Veranstaltungen

1.    Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Anbieter alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die der Anbieter für notwendig erachtet, um den Auftrag in vereinbartem Umfang und Zeit auszuführen. Zu nennen sind insbesondere: Grundrisse und Zeichnungen, Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungswege, Bühnen-, Beschallungs- und Beleuchtungspläne, Energieanforderungen und Materiallisten, wobei diese Aufzählung lediglich beispielhaft und nicht abschließend ist. Notwendig sind weiterhin der Ablauf der geplanten Veranstaltung sowie die erforderlichen Einsatzzeiten. Sofern sich vor oder bei der Auftragsdurchführung ein Informationsdefizit herausstellt, wird dies unverzüglich dem Auftraggeber mitgeteilt.

2.    Den Auftraggeber trifft eine Aufklärungspflicht über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort bereits vor Aufnahme der Arbeiten des Anbieters. Der Anbieter haftet nicht für Material, das der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Sollten Mängel vorliegen, wird der Auftraggeber unverzüglich informiert.

3.    Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, die Arbeitskoordination gemäß den Vorschriften der jeweiligen Berufsgenossenschaft sicherzustellen und dabei die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften zu überwachen. WRS Event-Engineering Veranstaltungstechnik GmbH lehnt jedwede Haftung für ihm unbekanntes Personal ab. Die Koordination beinhaltet insbesondere die Verpflichtung des Auftraggebers, verschiedene im Rahmen einer Veranstaltung tätige Unternehmen und deren Personal vor gegenseitiger Gefährdung und Behinderung zu bewahren.

4.    Der Auftraggeber hat auch bei örtlich eingesetzten Mietmaterial das verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) und muss die Mietgegenstände ordnungsgemäß und ausreichend versichern. Der Abschluss der Versicherung ist der WRS GmbH auf Verlangen nachzuweisen.

5.    Dem Auftragnehmer werden vom Auftraggeber kostenfreie Parkplätze für Transportfahrzeuge sowie notwendige PKW zur Personenbeförderung zur Verfügung gestellt

6.    Der Auftragnehmer sichert bei Arbeitstagen über 8 Stunden ein kostenfreies, ausgewogenes Catering zu und stellt unentgeltlich alkoholfreie Getränke bereit.

 

 

§11 Haftung

Der Anbieter haftet im Rahmen der auftragsgemäßen Tätigkeiten ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach § 823 BGB. Dies gilt insbesondere für Planungs- und Beratungsfehler und für Schäden bei Dritten, auf die sich der Schutzbereich des Auftrags erstreckt. Dabei ist die Haftung grundsätzlich auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch im Rahmen von Miet- und Kaufverträgen. Sollte der Anbieter aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Auftrag nicht oder teilweise nicht durchführen können, ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt, ohne dass dadurch eine Schadensersatzpflicht des Anbieters entsteht.

 

 

$12  Sonderregelung Bühnenbau & Traversenbau

Der Auftraggeber gewährleistet eine hindernisfreie Anfahrtsmöglichkeit. Eine notwendige Durchfahrtshöhe von 4m muss beachtet werden. Des weiteren versichert der Auftraggeber einen Stromanschluss (nach Absprache entweder 230V/16A oder 400V/16A), sowie ggf. einen Wasseranschluss samt Schlauch in Bühnennähe bereit zu stellen. Es ist auf eine ausreichende Stabilität des Bodens hinsichtlich der Lastableitung ins Erdreich zu achten. Der Anbieter haftet nicht für entstehende Schäden an Bodenflächen. Alle Kosten für eventuell anfallende Gebühren einer Gebrauchsabnahme/Bauabnahme durch das Bau- oder Ordnungsamt, sowie die Verbrauchskosten von Strom und Wasser, sind vom Auftraggeber zu übernehmen. Der Auftraggeber hat für die Einhaltung der Betriebsvorschriften Sorge zu tragen, sowie Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen.

 

 

§13 Rechte Dritter

Der Mieter verfügt zu keinem Zeitpunkt über Eigentumsrechte oder Bestimmungsrechte über die Herausgabe von Mietgegenständen an Dritte. Er ist verpflichtet, alle Mietgegenstände von Belastungen jeglicher Art, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Sollte Eigentum von WRS dennoch in irgendeiner Weise durch Dritte in Anspruch genommen werden (gepfändet, etc.), hat der Mieter dem Vermieter davon unverzüglich in Kenntnis zu setzten, und alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für die Abwehr von Eingriffen Dritter (insbesondere auch für Rechtsverfolgungen) trägt zu 100% der Mieter.

 

 

§14 Datenschutz

Kundendaten werden auf einem zentralen Datenbankserver in Übereinstimmung mit dem Datenschutzgesetz gespeichert.

 

 

§15 Speicherung von Kundendaten und Widerruf

WRS Event-Engineering Veranstaltungstechnik GmbH speichert im Falle einer Anmietung Kundendaten im firmeninternen System. Für eine Anmietung können alle persönlichen Daten aufgenommen. Diese beinhalten folgende Daten: Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Land, Telefonnummer (Festnetz/Mobil) und die Personalausweisnummer.

WRS Event-Engineering Veranstaltungstechnik GmbH behält sich vor eine Kopie des Personalausweises vorzunehmen und nach Anmietung diese Kopie wieder zu vernichten. Weiterhin ist es möglich, dass der Anbieter den Kundenstamm um ein persönliches Bild des Auftraggebers erweitert, um Missbrauch vorzubeugen. Des weiteren kann der Auftraggeber die Löschung seiner Daten jederzeit bei uns veranlassen, dies ist nur möglich wenn keine laufende und aktive Anmietung vorliegt.

Der Anbieter speichert ansonsten die Daten fest in seinem System, um bei späteren Anmietungen die Daten nicht erneut erfassen zu müssen. Diese Daten werden nur erneut abgeglichen und eventuell aktualisiert.

 

 

§16 Verschwiegenheitspflicht

Alle Mitarbeiter des Anbieters unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit und zur Beachtung des Datenschutzes.

 

 

§17 Rechte des Auftraggebers, Kunden, Lieferanten, Mitarbeiter

Sofern Ihr Wunsch nicht mit einer gesetzlichen Pflicht zur Aufbewahrung von Daten (z. B. Vorratsdatenspeicherung) kollidiert, haben Sie ein Anrecht auf Löschung Ihrer Daten. Von uns gespeicherte Daten werden, sollten sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr vonnöten sein und es keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen geben, gelöscht. Falls eine Löschung nicht durchgeführt werden kann, da die Daten für zulässige gesetzliche Zwecke erforderlich sind, erfolgt eine Einschränkung der Datenverarbeitung. In diesem Fall werden die Daten gesperrt und nicht für andere Zwecke verarbeitet.

 

§18 Schlussbestimmungen

WRS Event-Engineering Veranstaltungstechnik GmbH behält sich vor, jederzeit die allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Bekanntgabe zu verändern. Das Gültigkeitsdatum der AGB ist Überschrift zu entnehmen. Sollten einzelne Bestimmungen nach den derzeit oder künftig geltenden gesetzlichen Vorschriften unwirksam sein, so hat dies keine Wirkung auf die übrigen Klauseln. An Stelle der unwirksamen Vorschriften treten die entsprechenden Gesetzlichen gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

 

Spabrücken, 01.09.2024

 

 

WRS Event-Engineering Veranstaltungstechnik GmbH

Poststraße 2

55595 Spabrücken

www.wrs-event.de I info@wrs-event.de